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Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme

Um die Bürgerinnen und Bürger vor den stark gestiegenen Preisen für Strom, Erdgas und Wärme zu schützen, hat die Bundesregierung die Einführung einer Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen. Damit werden für einen Großteil des Strom-, Gas- und Wärmeverbrauchs die Preise gedeckelt. Die Entlastungen werden ab dem 1. März 2023 nach Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) umgesetzt und sind rückwirkend auch auf die Monate Januar und Februar 2023 anzuwenden. Zunächst sind die Preisbremsen bis zum 31. Dezember 2023 begrenzt, können aber von der Bundesregierung bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Sie als TEN-Kundin oder TEN-Kunde müssen nichts unternehmen, um die Preisbremse in Anspruch zu nehmen, denn wir werden Sie in Kürze schriftlich über mögliche Entlastungen informieren. Sind Ihre Energiepreise unterhalb der Preisbremsen, erhalten Sie keine schriftliche Benachrichtigung.

Die Preisbremsen werden vom Bund finanziert und federn die deutlich gestiegenen Strom-, Erdgas- und Wärmepreise ab.

Welche Regelungen gelten für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden?

Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. Januar 2023 für 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:

Strom:
Jahresverbrauchsprognose kleiner 30.000 kWh:
40 Cent/kWh brutto (inkl. Energie, Netzentgelte, Umlagen, Steuer und Abgaben)
Jahresverbrauchsprognose größer 30.000 kWh:
13 Cent/kWh netto (zzgl. Netzentgelte, Umlagen, Steuer und Abgaben)

Erdgas:
12 Cent/kWh brutto (inkl. Energie, Netzentgelte, Umlagen, Steuer und Abgaben)

Wärme:
9,5 Cent/kWh brutto (inkl. Energie, Netzentgelte, Umlagen, Steuer und Abgaben)

Wie wird die Entlastung konkret berechnet?

Die Berechnung des Entlastungsbetrags durch die Preisbremsen zeigen wir am Beispiel Erdgas auf. Der Entlastungsbetrag für Strom und Wärme wird analog berechnet.

Prognostizierter Jahresverbrauch: 10.000 kWh

Arbeitspreis aktueller Erdgaspreis: 18 Cent/kWh brutto

Arbeitspreisdeckel (Preisbremse): 12 Cent/kWh brutto

Formel: Jahresverbrauch (10.000) * 0,8 (80%) * 6 Cent/kWh (18 Cent – 12 Cent) = 480 Euro/Jahr bzw. 40 Euro/Monat

Fragen und Antworten zu den Preisbremsen

Welche Regelungen gelten für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden und welche für Industriekunden?

Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis. Dieser wird wie folgt festgelegt:

  • Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)

In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.

Regelung für Unternehmen und Vielverbraucher:
Sollte der Verbrauch von Strom größer als 30.000 kWh/Jahr und der Verbrauch von Erdgas oder Wärme größer als 1,5 Mio. kWh/Jahr sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Verbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von

  • Strom: 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas: 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Wärme: 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)

Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und die staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.

Welche Letztverbraucher haben Anspruch auf die Preisbremsen?

Erdgaskunden

Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Erdgaspreisbremse. Relevant ist allerdings für Unternehmen und andere Großverbraucher, dass eine Einordnung in die unterschiedlichen Typen der Erdgas-Preisbremse analog der Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt.

Somit ist der Arbeitspreis für alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, mit der Preisbremse bei 12 Cent/kWh brutto für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose aus September 2022) gedeckelt. Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe.

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf den Preisdeckel von 12 Cent/kWh brutto für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs:

  • alle SLP-Kunden
  • RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle) – maßgeblich ist hier die tatsächliche Netzentnahme des Jahres 2021
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Erdgas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter/Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM)

Bei RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh ist der Verbrauch des Jahres 2021 maßgeblich. Die gilt ebenso für Soziale Einrichtungen (z. B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Erdgas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.

Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung müssen das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Soforthilfe geschehen ist.

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf den Preisdeckel bei 7 Cent/kWh netto für 70 % des Jahresverbrauchs in 2021:

  • alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
  • zugelassene Krankenhäuser

Wärmekunden

Für Wärmekunden gilt eine Regelung analog zu den Erdgaskunden, so dass eine Differenzierung wie für die Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt. Anspruch auf eine Entlastung auf 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt. Der Preis pro kWh ist hier bei 9,5 Cent/kWh (brutto) gedeckelt.

Stromkunden

Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Strompreisbremse. Die Höhe der Entlastung wird anhand des prognostizierten oder gemessen Jahresverbrauchs ermittelt.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh gilt ein Arbeitspreis von 40 Cent/kWh (brutto) für 80 % des Jahresverbrauchs. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch größer 30.000 kWh ist der Preis pro kWh bei 13 Cent (netto, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70 % des Jahresverbrauchs gedeckelt.

Bei privaten Haushalten und kleineren Gewerbebetrieben mit SLP-Entnahmestelle (Standardlastprofil) wird durch den Netzbetreiber mittels einer Prognose des Jahresverbrauchs ermittelt, ob der Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt. Bei größeren Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Entnahmestelle) wird der gemessene Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 zur Einordnung der 30.000 kWh-Grenze verwendet.

Anspruch auf einen reduzierten Preis von 40 Cent/kWh (brutto) für eine bestimmte Strommenge

  • SLP-Entnahmestelle: Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 kWh à 80 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
  • RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 unter 30.000 kWh à 80 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.

Anspruch auf einen reduzierten Preis von 13 Cent/kWh (netto) für eine bestimmte Strommenge

  • SLP-Entnahmestelle: Wert der prognostizierten Strommenge über 30.000 kWh à 70 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
  • RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 über 30.000 kWh à 70 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.

Wie werde ich über meine Entlastung informiert?

Kundinnen und Kunden, die einen Energiepreis oberhalb der Preisbremse haben, werden von der Teutoburger Energie Netzwerk eG vor dem 01.03.2023 über die Höhe der Entlastung informiert.

Das Schreiben enthält Informationen zum Entlastungsbetrag, Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis, den Preis für das Entlastungskontingent sowie die relevante, zumeist prognostizierte, Verbrauchsmenge (Entlastungskontingent), welche zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde.

Es muss jedoch beachtet werden, dass für größere Verbraucher Sonderregeln gelten und möglicherweise auch Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden, aktiv Informationen, wie beispielsweise gemäß § 22 des EWPBG „Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden“ oder gemäß § 30 StromPBG, zur Verfügung zu stellen. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.

Wie wird die Entlastung konkret berechnet?

Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Wärme und Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z. B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 % der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellen Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.

Beispiel für Gas:

Prognostizierter Jahresverbrauch: 10.000 kWh pro Jahr

Arbeitspreis aktueller Erdgastarif: 18 Cent pro kWh

Arbeitspreis-Deckel (Preisbremse): 12 Cent pro kWh

Ab wann wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?

Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die Energieversorger nicht möglich gewesen, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der monatliche Abschlag geringer aus.  Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem Märzabschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mietern wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.

Beispiel für Erdgas:

Auf Grundlage eines prognostizierten Jahresverbrauchs von 10.000 kWh und einem Preis von 18 Cent/kWh (siehe vorheriges Beispiel) ergibt sich ein Abschlag in Höhe von 1.800 € pro Jahr bzw. 150 € pro Monat (10.000 kWh/Jahr * 0,18 €/kWh: 12 Monate). Dieser Abschlag wird ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von 40 € reduziert (siehe vorheriges Beispiel). Der Kunde zahlt ab März 2023 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 110 € mit Entlastung anstatt 150 € ohne Entlastung. Die monatliche Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 in Höhe von 80 € wird ebenfalls beim Abschlag im Monat März berücksichtigt.

Wie wird der Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?

Auf der Jahresverbrauchsabrechnung werden zuerst die Kosten ohne Entlastung ausgewiesen. Diese ergeben sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse. Von den so ermittelten Kosten wird die Entlastung für die Monate abgezogen, die seit Januar 2023 Teil der Jahresverbrauchsabrechnung sind.

Beispiel für Erdgas:

Der aktuelle Jahresverbrauch von Oktober 2022 bis September 2023 liegt bei 8.500 kWh und somit 15 % unter dem prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh (siehe vorheriges Beispiel). Die Energiekosten ohne Entlastung liegen in diesen 12 Monaten somit bei 1.530 € (8.500 kWh * 0,18 €/kWh). Davon wird die monatliche Entlastung für 9 Monate abgezogen (von Januar 2023 bis September 2023). Aus dem vorherigen Beispiel ergibt sich eine Entlastung im Zeitraum von 9 Monaten von 360 € (9 Monate * 40 € pro Monat). Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 1.170 € (1.530 € – 360 €). Durch die Abschlagzahlungen wurde bereits durch den Kunden folgende Summe im Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 gezahlt: 3 * 150 € + 9 * 110 € (angepasste Abschlagszahlung) = 1.440 €. Demnach wurden 270 € (1.170 € – 1.440 €) zu viel gezahlt und der Kunde erhält diesen Betrag zurück (Gutschrift).

Beispiel mit höherem Verbrauch: 
Bei einem Jahresverbrauch von 11.000 kWh, der 10 % höher ausfällt als die Jahresverbrauchsprognose, entstehen Kosten in Höhe von 1.980 €. Werden die Entlastung (360 €) und die getätigten Abschlagszahlungen (1.440 €) davon abgezogen, so bleibt ein Betrag von 180 €, den der Kunde nachzahlen muss.

Werden auch Fälle wie der Neubau eines Hauses und damit die Errichtung einer neuen Entnahmestelle berücksichtigt?

Im Regelfall wird dies für Privatkunden berücksichtigt, da durch den Netzbetreiber eine Prognose erstellt wird, auf deren Basis das Entlastungskontingent errechnet wird.

Sonderregeln gelten jedoch, wenn eine neue Entnahmestelle eingerichtet wird, die mittels intelligentem Messsystem oder registrierender Leistungsmessung bilanziert wird. Hierbei kommt es darauf an, wie lange diese Entnahmestelle bereits in Nutzung ist. So wird beispielsweise bei Entnahmestellen, für die keine Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, keine Entlastung gezahlt.

Wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt, wenn Sie z. B. einen HT/NT-Zähler mit zeitvariablen Tarifen haben?

Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt. Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif hat:

Prognostizierter Jahresverbrauch: 15.000 kWh

Arbeitspreis aktueller Stromtarif (HT): 50 Cent pro kWh, von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Arbeitspreis aktueller Stromtarif (NT): 44 Cent pro kWh, von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr

Arbeitspreis-Deckel (Preisbremse): 40 Cent pro kWh

Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent/kWh. Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 € über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 € pro Monat.

Welche Regeln gelten, sofern Sie den Versorger wechseln?

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z. B. 12 Cent/kWh (Erdgas) für 80 % der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach einem Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.

Was passiert, wenn trotz Preisbremsen Zahlungsschwierigkeiten auftreten bzw. sich abzeichnen?

Sollte dies absehbar sein, bietet es sich an, möglichst schnell mit der Teutoburger Energie Netzwerk eG als Ihrem Versorger in Kontakt zu treten.

Sie haben in den meisten Fällen die Möglichkeit, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen, mit der eine Einigung darauf erfolgt, wie gemeinsam eine Energiesperre vermieden werden kann. Hier sollten Sie unbedingt so bald wie möglich das Gespräch suchen und versuchen, Energie einzusparen, so dass beispielsweise etwaige Ratenzahlungen geringer ausfallen.

Energieeinsparungen sind elementar, um Kosten zu reduzieren.

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen werden. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt. Die Preisbremse wurde extra so gestaltet, dass für jede eingesparte kWh der hohe Preis ohne Preisbremse gilt.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie unter folgendem Link: https://www.ten-eg.de/service/energiesparen/

Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner bei Fragen und Informationen rund um das Thema Energiesparen

TEN-Kundenservice

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